Impressum
TeraTron GmbH
Gewerbegebiet Sonnenberg
Martin-Siebert-Str. 5
D - 51647 Gummersbach
Fon +49 (0) 2261 8082-0
Fax +49 (0) 2261 8082-99
Email info (at) teratron.de
Sitz der Gesellschaft:
Gummersbach
Registergericht Köln HRB 39467
USt.-ID-Nr. (VAT No.) DE 201 511 183
Verantwortlich für den Inhalt:
Wilfried Petsching, Geschäftsführer
Streitschlichtung
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Urheberrecht
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich diese von TeraTron; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen von TeraTron abweichende Bedingungen des Käufers erkennt TeraTron nicht an, es sei denn, TeraTron hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen von TeraTron gelten auch dann, wenn TeraTron in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen TeraTron und dem Käufer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Die Verkaufsbedingungen von TeraTron gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.
§ 2 Annahme von Aufträgen
Alle Aufträge für Waren müssen von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter von TeraTron schriftlich vorgenommen werden.
§ 3 Rücktritt vom Vertrag / Stornierung von Aufträgen
Von TeraTron angenommene Aufträge können nicht einseitig vom Käufer, sondern nur nach schriftlicher Genehmigung/Zustimmung von TeraTron storniert werden, ungeachtet des Grundes der Stornierung oder des Rücktritts und ohne Einschränkung der TeraTron demnach zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Schadenersatz. Dem Käufer steht es frei, nachzuweisen, dass TeraTron niedrigerer Schaden entstanden ist, TeraTron steht es frei, einen höheren Schaden geltend zu machen. Sonderbestellungen von Waren, die üblicherweise nicht auf Lager sind, können nicht storniert oder rückgängig gemacht werden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von TeraTron ab Sitz von TeraTron bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
4. Der gesamte Bruttobetrag der Rechnung ist ohne Aufrechnungs- oder Abzugsmöglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist TeraTron berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls TeraTron in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist TeraTron berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, TeraTron nachzuweisen, dass TeraTron als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Schecks werden nur vorbehaltlich ihrer Gutbuchung akzeptiert. Der Käufer ist im Falle der Rückbelastung verpflichtet, alle dadurch entstandenen Gebühren einschließlich angemessener Anwaltshonorare zu tragen. TeraTron kann alle vom Käufer erhaltenen Schecks gegen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber TeraTron aus diesem oder einem anderen Vorgang verrechnen, unabhängig von etwaiger Erklärung, die sich auf einem Scheck befindet oder die in Bezug auf einen Scheck abgegeben wird. Die Annahme einer Teilzahlung stellt keinen Verzicht von TeraTron auf die gesamte Bezahlung aller für den Käufer dem Verkäufer gegenüber ausstehenden Beträge dar.
6. TeraTron kann eine Lieferung an den Käufer auf Kredit zu jeder Zeit verweigern. Lieferungen, die an den Käufer gegen Zahlung bei Lieferung oder Ähnliches vorgenommen werden, unterliegen diesen Verkaufsbedingungen.
7. Der Käufer kann gegenüber TeraTron die Aufrechnung nur erklären, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TeraTron anerkannt worden sind.
8. Wenn anderweitig nicht Entgegenstehendes vereinbart wird, behält sich TeraTron das Recht vor, den Verkaufspreis für von TeraTron bestellte Waren einseitig zu erhöhen, wenn deren Versand ab Sitz von TeraTron, jedoch vor einer Erhöhung der Kosten von TeraTron für diese Waren durch ihre Lieferanten, noch nicht erfolgt ist. Im Falle einer Preiserhöhung durch den Lieferanten wird der dem Käufer gegenüber genannte Verkaufspreis um den gleichen Prozentsatz erhöht, um den die Kosten von TeraTron für die Waren durch die Erhöhung des Lieferanten gestiegen sind.
§ 5 Lieferzeit und Lieferung
1. TeraTron ist lediglich verpflichtet, erst nach Abklärung aller technischen Fragen zu liefern. Dies setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarten und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TeraTron berechtigt, den TeraTron daraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3. TeraTron ist nicht verantwortlich für einen Liefer- oder Leistungsverzug wenn die Gründe dafür nicht von ihr zu vertreten sind. Zu diesen Gründen gehören uneingeschränkt höhere Gewalt, Handlung oder Unterlassung des Käufers, von zivilen oder militärischen Behörden, Feuer, Streik, Epidemien, Quarantänebestimmungen, Überschwemmungen, Erdbeben, Aufruhr, Krieg, Transportverzögerungen, usw. oder die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte, Material oder Betriebsstoffe zu erhalten. Bei einer Verzögerung wird der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitverlust einer solchen Verzögerung entspricht, dass dadurch Schaden ersatzpflichtig bzw. Vertragsstrafen für TeraTron entstehen.
4. TeraTron ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder zu verzögern, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht umgehend an TeraTron leistet, gleich ob diese aus derselben vertraglichen Beziehung mit TeraTron oder einer anderen resultieren. 5. TeraTron kann die unter die vorliegenden Bestimmungen fallenden Waren innerhalb der in dem entsprechenden Auftrag festgelegten Frist zu jeder beliebigen Zeit oder in mehreren Teillieferungen liefern. 6. Alle angegebenen Preise und versandten Waren verstehen sich ,,free on board" ab Sitz von TeraTron bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort. Dies bedeutet, dass insbesondere die gesetzliche Regelung des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB gilt. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung zu tragen hat. Das Recht an den Waren und das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und des zufälligen Untergangs gehen bei Übergabe der Waren durch TeraTron an den Frachtführer zum Versand an den Käufer über. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Genehmigung von TeraTron zahlt der Käufer alle Fracht- und Versandkosten sowie eventuelle Versicherungsprämien für den Versand der Waren. Wenn der Käufer keine anderslautende Anweisung gibt, kann TeraTron den Frachtführer, die Versandart und den Transportweg selbst bestimmen.
§ 6 Transportversicherungen
Sofern der Käufer es wünscht, wird TeraTron die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 7 Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Ware gilt als vom Käufer angenommen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist ihre Annahme verweigert hat. Diese Frist beträgt 10 Tage ab Erhalt der Ware. Ansprüche aus einem Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Erhalt der Waren gestellt. Die Annahme stellt einen Verzicht auf jedweden Anspruch aufgrund eines Lieferverzuges dar. Rücksendungen werden nur dann akzeptiert, wenn zuvor die entsprechende Genehmigung ,,Return material authorization" von TeraTron eingeholt wurde. Die Rückgabe der Waren in der Originalverpackung muss nach den Anweisungen der Stelle erfolgen, die die oben genannte Genehmigung ausgestellt hat. Die Rückgabe der Waren in elektrostatischer Verpackung wird nur dann akzeptiert, wenn diese Verpackung nicht geöffnet wurde.
2. TeraTron schließt jedwede Gewährleistung der an den Käufer verkauften Waren ebenso wie die Zusicherung über deren Eignung für besondere Zwecke aus. TeraTron ist damit einverstanden, an den Käufer sämtliche übertragbaren Gewährleistungen zu übertragen, die TeraTron von dem Hersteller der an den Käufer veräußerten Waren erhalten hat. Von TeraTron vorgenommene Wertschöpfungsarbeiten entsprechen den anwendbaren Spezifikationen des Käufers für Arbeiten dieser Art.
3. Soweit ein von TeraTron zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist TeraTron nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist TeraTron verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. TeraTron haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TeraTron nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. TeraTron ist in keinem Fall haftbar für miTeraTronelbare Neben- oder Folgeschäden.
5. Die Entschädigung des Käufers, aufgrund einer Forderung seinerseits, ist ungeachtet der Art der Forderung entweder aufgrund einer Gewährleistung oder aus dem Vertrag auf den von ihm für die Waren gezahlten Kaufpreis beschränkt. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung aus Schadenersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit eine Haftung von TeraTron ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TeraTron.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. TeraTron behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TeraTron berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch TeraTron liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TeraTron hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch TeraTron liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TeraTron ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur vollkommenen Bezahlung die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer TeraTron unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TeraTron Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TeraTron die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den TeraTron entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt TeraTron bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TeraTron, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TeraTron verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlässen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann TeraTron verlangen, dass der Käufer TeraTron die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehören Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für TeraTron vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, TeraTron nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt TeraTron das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt um Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, TeraTron nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TeraTron das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer TeraTron anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für TeraTron.
§ 10 Patente, Verletzungen
TeraTron nimmt keinerlei Zusicherung vor, dass an den Käufer veräußerte Waren frei sind von rechtmäßigen Ansprüchen Dritter aufgrund eines Verstoßes oder einer Verletzung eines Patents oder Warenzeichens oder Ähnlichem, und sie lehnt jede Gewährleistung im Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit den Waren ab. Der Käufer ist damit einverstanden, sich im Fall einer Forderung aufgrund einer Verletzung nur an den Hersteller oder Lizenzgeber der Waren zu wenden. Darüber hinaus ist der Käufer damit einverstanden, TeraTron gegen Beträge, Kosten, Aufwendungen und Anwaltshonorare zu schützen, ihn zu verteidigen und schadlos zu halten, die TeraTron dem Verkäufer als Folge einer Forderung, eines Klagegrundes oder Urteils entstehen, bzw. die er zahlen muss, die sich aus der Verwendung, Änderungen oder Verbesserung der Waren ergeben, die der Käufer erworben hat, es sei denn, eine derartige Verwendung, Änderung oder Verbesserung wurde von dem Hersteller oder Lizenzgeber der Waren schriftlich genehmigt.
§ 11 Auf- und Einbau
Der Käufer ist für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb der hierin verkauften Waren allein verantwortlich, einschließlich und uneingeschränkt des Einholens aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb dieser Waren erforderlich sind.
§ 12 Technische Beratung und Daten
Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren angeboten oder gegeben wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Käufer gegenüber, und TeraTron hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung. Der Käufer darf erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers technische Daten, die ihm TeraTron zur Verfügung gestellt oder offengelegt hat, verwenden, vervielfältigen oder offen legen. Davon ausgenommen sind der Auf- und Einbau, der Betrieb und die Wartung der vom Käufer erworbenen Waren.
§ 13 Software
Die Computersoftware, die gegebenenfalls von TeraTron an den Käufer zu liefern ist, wird gemäß einem separaten Lizenzvertrag oder anderen Regelungen von dem Inhaber der Software oder von Dritten direkt an den Käufer im Rahmen einer Lizenz bereitgestellt. Der Käufer bestätigt den Empfang eines separaten Vertrages, in dem die Lizenz für die an den Käufer gelieferte Software erteilt wird. Der Käufer erkennt an, dass TeraTron keine Partei zu einer solchen Lizenz über die Bereitstellung von Software darstellt. Der Käufer ist damit einverstanden, sich bei Forderungen aufgrund einer Wartung oder Unterstützung oder von Verletzungen oder Gewährleistungen im Zusammenhang mit Software, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, direkt an den Lizenzgeber zu wenden.
§ 14 Rechte des Verkäufers
1. Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Käufers, zahlt der Käufer alle Kosten, die TeraTron bei dem Einzug von Beträgen entstanden sind, die ihr der Käufer schuldet. Darin eingeschlossen sind ein angemessenes Anwaltshonorar und Einzugsgebühren.
2. Verzichtet TeraTron im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen und Bedingungen oder bei einem Zahlungsverzug auf ihre Rechte, so gilt dies nicht als ein Verzicht im Falle von nachfolgenden Verstößen oder Unterlassungen.
§ 15 Vereinbarung und Ergänzung/Erweiterung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung stellt die einzige und gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar, und sie ersetzt alle früheren oder zeitgleichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen ihnen zu diesem Gegenstand. Früher abgewickelte Geschäfte zwischen den Parteien oder branchenübliche Vorgehensweisen sind für die Auslegung oder Ergänzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht maßgeblich. Eine Annahme oder Duldung im Fall einer Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung ist für die Festlegung der Bedeutung der vorliegenden Vereinbarung nicht maßgeblich, selbst wenn die annehmende oder duldende Partei Kenntnis von der Art der Leistung oder Gelegenheit zum Einspruch hatte. Eine etwaige spätere Änderung dieser Vereinbarung ist nur dann für TeraTron bindend, wenn sie schriftlich erfolgt, und sowohl vom Käufer als auch von TeraTron unterzeichnet ist. Abtretungen dieser Vereinbarung oder der daraus entstehenden Rechte durch den Käufer sind nur mit schriftlicher Zustimmung von TeraTron gültig.
§ 16 Bestimmungen und Bedingungen des Käufers
1. TeraTron ist bemüht, ihre Kunden prompt und effizient zu bedienen. Demzufolge liefert TeraTron ihre Waren, bzw. erbringt ihre Leistungen, ausschließlich nach den hier aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen.
2. Die Vertragserfüllung durch TeraTron hängt ausschließlich von der Zustimmung des Käufers zu den Verkaufsbedingungen von TeraTron ab, es sei denn, TeraTron ist ausdrücklich schriftlich mit einer anderslautenden Regelung einverstanden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt die Leistung und/oder Lieferung nur im Sinne eines Entgegenkommens dem Käufer gegenüber, und dadurch wird keine Annahme einer oder der Gesamtheit der Bestimmungen und Bedingungen des Käufers begründet bzw. wird nicht als solche ausgelegt.
3. Wenn nicht vorher in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich ein Vertrag geschlossen wurde, gilt die Annahme der Waren oder Dienstleistungen als Annahme der hierin genannten Bestimmungen und Bedingungen.
§ 17 Allgemeines
1. Für die vorliegende Vereinbarung und die von den Parteien zu erbringenden Leistungen gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien schließen hiermit ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf von Waren und das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht / EKG Einheitliches Kaufgesetz aus. Alle hierin enthaltenen Bestimmungen, Bedingungen und Vereinbarungen gelten für alle Rechtsnachfolger des Käufers und sind für diese bindend.
2. Wenn eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung ungültig, gesetz- oder sittenwidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen oder Teile hiervon unberührt.
3. Die einzelnen hierin verwandten Überschriften dienen den Parteien nur zur Leistungszuordnung. Die Auslegung der Bestimmung wird dadurch nicht berührt.
4. Diese Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt und danach in die englische Sprache übersetzt. Grundsätzlich dienst die englische Fassung dieser Geschäftsbedingungen als Arbeitsgrundlage der Parteien, allerdings mit der Maßgabe, dass im Falle eines Streits zwischen den Parteien über die Auslegung einer Bestimmung die deutsche Fassung den Ausschlag gibt.
§ 18 Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; TeraTron ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TeraTron Erfüllungsort.